Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Schloss Thurn GmbH & Co. Erlebnispark KG –

(nachfolgend „Schloss Thurn“)

(1.1) Schloss Thurn bestätigt den Abschluss seiner Gastronomieverträge dem Veranstalter zu den nachfolgenden Bedingungen in den Veranstaltungsstätten auf seinem Gelände zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Taufen und Jubiläen etc. sowie für alle mit diesen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Leistungen und Lieferungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich und die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Veranstalters sind ausgeschlossen.

(1.2)Der Preis für die Veranstaltung wird vereinbart pro Veranstaltung oder pro Person. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden, gesetzlichen Höhe hinzukommt, außer es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer handelt.
Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, sind in dem Preis pro Veranstaltung oder pro Person nicht die Kosten für die Tischdekoration, die Getränke, oder die Musik enthalten. Diese Kosten werden nach Absprache gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Veranstaltungen, die länger als 1.00 Uhr dauern, werden pro angefangener Stunde € 90,00 Nachtzuschlag inkl. der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden, gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

(1.3))Der Veranstalter muss Schloss Thurn die endgültige Anzahl der Gäste/Teilnehmer bis spätestens 8 Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die sorgfältige Vorbereitung seitens Schloss Thurn sicherzustellen.
Überschreitungen bis zu 3% der Anzahl der gemeldeten Gäste/Teilnehmer am Veranstaltungstag bedürfen keiner gesonderten Absprache mit Schloss Thurn, weitergehende Überschreitungen der gemeldeten Anzahl der Gäste/Teilnehmer am Veranstaltungstag bedürfen einer gesonderten Absprache mit Schloss Thurn.
Verringert sich die Anzahl der gemeldeten Gäste/Teilnehmer am Veranstaltungstag um bis zu 3%, wird der Prozentsatz bei der Abrechnung berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende Anzahl nicht erscheinender Gäste/Teilnehmer am Veranstaltungstag geht zu Lasten des Veranstalters.
Erscheinen am Veranstaltungstag mehr als die angemeldete Anzahl der Gäste/Teilnehmer, wird nach der tatsächlichen Anzahl der Gäste/Teilnehmer abgerechnet.

(2.1)Bei Unterschrift des Angebotes fallen bei Hochzeitsbuchungen € 595,00 inkl. MwSt. als Anzahlung an, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch Schloss Thurn.

Bei erstmaliger Geschäftsbeziehung fallen 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70% des Angebotspreises an.Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen fallen 100 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40% und 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn weitere 30% des Angebotspreises an.Wird ein Auftrag kürzer als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn vergeben, fällt bei Auftragseingang eine Anzahlung von 70% sofort an.Sollte der vereinbarte Gastronomievertrag, auch aus Gründen höherer Gewalt und Gründen, die nicht durch den Veranstalter oder Schloss Thurn zu verantworten sind, terminlich geändert oder storniert werden, sind folgende Stornierungsentschädigungen an Schloss Thurn zu zahlen:

  • Tritt der Veranstalter früher als 100 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Schloss Thurn berechtigt 40 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.
  • Tritt der Veranstalter 99 Tage bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Schloss Thurn berechtigt 70 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen.
  • Bei jedem späteren Rücktritt 100 % des entgangenen Umsatzes.

Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel:
Einzel-Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. Sonstiges) x vereinbarter Personenzahl.
Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

(2.2)Die Rechnungen von Schloss Thurn sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden de banküblichen Zinsen berechnet.

(3.1)Schloss Thurn haftet nicht…
(3.1.1) für die Einhaltung von Vereinbarungen, die durch höhere Gewalt (z.B. Pandemie) oder nicht durch Schloss Thurn zu verantwortende Umstände eingetreten sind.
(3.1.2) für Verluste/Diebstahl in den Gasträumen und dem Erlebnispark sowie für Beschädigungen auf dem Parkgelände und den Parkplätzen, soweit nicht Versicherungsschutz besteht.
(3.1.3) für die Ausführung und Qualität der durch Schloss Thurn vermittelten Leistungen Externer, wie Essen/Speisen, Musiker, Busfahrten, Kutschfahrten, Fotografen etc. soweit nicht Versicherungsschutz besteht.

(4.1)Für eine Veranstaltung erforderliche behördliche Erlaubnisse hat sich der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

(4.2)Der Veranstalter hat etwa an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer etc. unmittelbar an den jeweiligen Gläubiger zu zahlen.

(5.1)Absprachen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(6.1)Der Vertrag kommt durch die vom Kunden (einheitliche Bezeichnung für Besteller, Veranstalter, Gast etc.) unterschriebene Angebotsannahme an Schloss Thurn zustande. Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; sie gelten für sämtliche Leistungen. Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er Schloss Thurn gegenüber mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Schloss Thurn kann von Kunden und/oder Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Eine Unter- oder Weitervermittlung bedarf der schriftlichen Einwilligung von Schloss Thurn.
Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Sind in der durch den Kunden unterschriebenen Angebotsannahme feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate ist Schloss Thurn berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann Schloss Thurn den Differenzbetrag als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder Schloss Thurn einen höheren Gewinn nachweist.

(7.1)Erfüllungsort- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand ist für die Vertragsparteien Schloss Thurn/Heroldsbach.

(8.1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: Oktober 2023